Betreuungsunterhalt – Unterhalt für betreuende Elternteile

Wenn Sie Ihr nichteheliches oder auch eheliches Kind betreuen, haben Sie grundsätzlich bis drei Jahre nach der Geburt einen Anspruch auf den sog. Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil. Dieser Anspruch kann sich unter Umständen auch verlängern, wenn z. B. von Ihnen aufgrund der Pflege und Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann, eine Vollzeitstelle anzunehmen.

Dieser Anspruch setzt voraus, dass der andere Elternteil nicht nur den vorrangigen Kindesunterhalt zahlen kann, sondern darüber hinaus auch leistungsfähig ist für diesen Betreuungsunterhalt. Im Einzelfall kann dieser Unterhaltsanspruch für Sie als Mutter eines nichtehelichen Kindes auch schon vor der Geburt bestehen, z. B. bei einer durch die Schwangerschaft hervorgerufenen Krankheit. Eine Beratung hierzu kann durch die Abteilung Unterhalt des Kreises Nordfriesland erfolgen:

Kreis Nordfriesland
Fachbereich Jugend, Soziales, Familie und Bildung
Fachdienst Unterhalt
Großstr. 7-11
25813 Husum
Tel.: 04841/67-0

Weitere Informationen und Ansprechpersonen finden Sie auch auf der Internetseite des
Kreises Nordfriesland unter

>>>   www.nordfriesland.de .

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Internet auch unter

>>>  www.unterhalt.net/betreuungsunterhalt

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