Asylbewerber /-innen
– Finanzielle Unterstützung
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete sowie weitere vom AsylbLG umfasste Personengruppen erhalten in Deutschland Leistungen nach dem AsylbLG. Während der ersten 18 Monate haben sie dabei regelmäßig Anspruch auf eine Grundversorgung, die in der Erstaufnahmeeinrichtung beginnt. Im Anschluss entspricht die Versorgung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie bei der Hilfe zur Krankheit und Pflege grundsätzlich der Versorgung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Nach den Vorschriften des AsylbLG wird der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (sogenannte Grundleistungen) sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt. Weiterhin können „sonstige Leistungen“ nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Zuständig für die Gewährung der finanziellen Leistungen sind die Sozialzentren/Jobcenter des Kreises Nordfriesland: