Rente für Halbwaisen/Verwitwete

Nach dem Tod der/des Versicherten bzw. der Rentenempfängerin/ des Rentenempfängers wird eine Rente an Hinterbliebene gezahlt.

Witwen-/Witwerrente

Als Hinterbliebene gelten die zum Zeitpunkt des Todes mit der/den Versicherten/Rentenempfängern verheirateten Ehegatten und die Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der grundsätzliche Anspruch, Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.

Waisenrente

Ebenso haben die ehelichen sowie diesen gleichgestellte Kinder der verstorbenen Person einen Anspruch auf Rente für Voll- oder Halbwaisen. Dieser Anspruch besteht generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus wird Waisenrente bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn und solange sich das Kind in Schul- und Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr ableistet oder sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Es gelten grundsätzlich die Bedingungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Höchstalter, Einkommensgrenzen). Wird die Schuloder Berufsausbildung durch Grundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich der Anspruchszeitraum entsprechend. Der Anspruch ist durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung nachzuweisen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter:

www.bmas.de/DE/Themen/Rente

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